AGB
1. Auftragserteilung
Die Durchführung von Arbeiten, die von einem Vertragspartner, im folgenden "Auftraggeber" genannt, an einen Dienstleistungsbetrieb für Informationsverarbeitung, im folgenden kurz "lnformationsverarbeiter" genannt, übertragen wird, erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der gegenseitigen Willensübereinstimmung hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese Willensübereinkunft kann auch durch Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) oder elektronischer Form erfolgen.
Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:
- Arbeiten im Zuge der Softwareerstellung bzw. des Softwareeinsatzes
- Arbeiten im Zuge der Auftragsdurchführung im Rechenzentrum
des Informationsverarbeiters.
- Info-Broking, Medienbeobachtung
- Datenaufbereitung -verarbeitung, -konvertierung
- Online-Betrieb
- Online-Betreuung
- Batchbetrieb
- Datenbankverwaltung
- Betreuung WAN (Wide Area Network)
- Betreuung LAN (Local Area Network)
- Erbringen von Web-Services oder sonstiger Online- bzw. elektronischer Dienstleistungen
2. Daten und Unterlagen des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Informationsverarbeiter ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten des Informationsverarbeiters, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet.
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3. Durchführung der Arbeiten
Der Informationsverarbeiter verarbeitet das Material des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten nimmt der Informationsverarbeiter insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 des Datenschutzgesetzes (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflichten, Datensicherheitsmaßnahmen) Bedacht.
Bei Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist des Informationsverarbeiters um den Zeitraum des Lieferverzuges. Wenn im Leistungsverzeichnis die Prüfung der vereinbarten Leistungen (Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung etc.) nicht vorgesehen ist, so gilt mit der Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als vollständig und auftragsgemäß erbracht.
Ändert der Auftraggeber nachträglich die Eingabedaten, den Arbeitsverlauf bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze des Informationsverarbeiters für anfällig notwendige Mehrleistungen berechnet und verlängert sich die Lieferfrist um die nötige Dauer für die Mehrleistung.
Sollte sich bei der Erbringung einer Dienstleistung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Informationsverarbeiter verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Informationsverarbeiters aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Dem Informationsverarbeiter überlassenes Material so wie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß §19 (5) DSG zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben.
4. Transport
Der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt, sofern der Transport vom Informationsverarbeiter zu besorgen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers an die vom Auftraggeber namhaft zu machende Stelle.
Der Informationstransport über Datenfernübertragungseinrichtungen von Telekom-/Internet-Providern erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Allfällige Änderungen der technischen Übertragungsbedingungen sowie Tarifänderungen von Telekom-/Internet-Providern gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzeptiert.
5. Aufbewahrungspflicht
Der Informationsverarbeiter ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger, verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber.
Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der Informationsverarbeiter verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen.
6. Auskunftspflicht gemäß §§11 und 25 DSG
Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Informationsverarbeiter weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
7. Gewährleistung
Der Informationsverarbeiter leistet im Rahmen der nachstehenden Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen.
Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich mitzuteilen:
- bei Dialogarbeiten unverzüglich;
- bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung;
- bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen;
- in anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen.
Der Informationsverarbeiter ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des Informationsverarbeiters eingegriffen hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber dem Informationsverarbeiter Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht vom Informationsverarbeiter zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Fehlerhafter Dateneingabe hat der Informationsverabeiter jedoch das Recht, eine Richtigstellung erst anlässlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten Verarbeitung ohne weiteres durchführen lässt.
Für Fehler, Verzögerungen oder Ausfälle, die bei der Datenübertragung durch Telekom-/Internet-Provider entstehen und die vom Informationsverarbeiter im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt der Informationsverarbeiter keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler, Verzögerungen oder Ausfälle in der weiteren Verarbeitung und der Einhaltung von Lieferfristen.
Soweit Mängel, die der Informationsverarbeiter zu vertreten hat, vom Informationsverarbeiter nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des Vertrages.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Vertragsdauer
Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, können schriftlich von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende aufgekündigt werden.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der Informationsverarbeiter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Informationsverarbeiter den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis die in Kraft stehenden Preisansätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.
Kann der Informationsverarbeiter die von ihm übernommenen Arbeiten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
10. Entgelt
Das Entgelt beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen. Der Informationsverarbeiter ist berechtigt, in folgenden Fällen das Entgelt zu ändern:
a) Bei Änderung des durch das Statistische Zentralamt in Wien
veröffentlichten Lebenshaltungskostenindexes, wobei als Wertmesser jene
Indexzahl gilt, die in dem Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht
wird.
Indexänderungen kommen erst dann zum Tragen, wenn sie mindestens 5%
betragen.
Sonstige Preisänderungen sind so fristgerecht bekannt zu geben, dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, im Rahmen der vertraglichen Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11. Rechnungslegung
Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich im nachhinein.
Die in Rechnung gestellten Beträge sind zehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.
Wird die Leistung oder das Entgelt des Informationsverarbeiters mit einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Informationsverarbeiter dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
12. Datengeheimnis
Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 20 (2) DSG vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber den Informationsverarbeiter schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, vom Informationsverarbeiter einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich an den Informationsverarbeiter mitzuteilen.
13. Meldungspflichten
Die Meldungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Datenverarbeitungsregister leiten sich aus den Bestimmungen des §§ 22 und 23 DSG ab.
14. Richtigstellung und Löschung von Daten
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
15. Weitergabe von Leistungen
Die Verwendung der Leistungen des Informationsverarbeiters steht dem Auftraggeber zum internen Gebrauch frei. Jedwede Nutzung, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich durch Dritte ist nicht gestattet.
16. Werbung/Referenz
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Informationsverarbeiter jederzeit berechtigt, ab Auftragserteilung die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gegenüber Dritten als Referenz zu verwenden. Dieses beinhaltet auch das Recht zur Verwendung des Namens des Auftraggebers auf der Website des Informationsverarbeiters.
17. Info-Broking / Medienbeobachtung
Bei einem Info-Broking / Medienbeobachtungsauftrag kann keine Gewähr für Vollständigkeit übernommen werden, insbesondere wenn zugelieferte Informationen (Online-Informationen, -Datenbanken, ...) nicht, unvollständig oder in einem geänderten Format verfügbar sind. Die Liste der beobachteten Informationsquellen kann von uns jederzeit nach Maßgabe technischer oder rechtlicher Kriterien geändert werden.
Die Urheber- und Nutzungsrechte der übermittelten Informationen verbleiben beim ursprünglichen Urheber- bzw. Nutzungsrechtinhaber. Die Übermittlung von Inhalten erfolgt zum ausschließlichen Zweck, Ausdrucke/Kopien auf Papier gem. Urheberrecht herzustellen. Jegliche Speicherung, elektronische Verarbeitung oder Weiterverbreitung erfordert eine Lizenzierung des Rechteinhabers, die über uns bezogen werden kann.
18. Web-Services
Der Informationsverarbeiter wird die Leistungen und Sicherungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Technik durchführen. Aufgrund der Gegebenheiten des Internet können aber keine Verfügbarkeitsgarantien bzw. qualitative Übermittlungsgarantien abgegeben werden. Der Informationsverarbeiter wird dem Auftraggeber Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen, soweit diese zur Wartung, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Verbesserung eines Netzes oder Dienstes oder zur Vermeidung von Störungen erforderlich sind, rechtzeitig mitteilen.
Derartige angekündigte Unterbrechungen stellen keinen Ausfall eines Netzes oder eines Dienstes dar und werden nicht zu allfällig garantierten Verfügbarkeitszeiten gezählt. Der Informationsverarbeiter haftet nicht, wenn er seinen Verpflichtungen aus einem Vertrag auf Grund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
Der Informationsverarbeiter ist nicht dafür verantwortlich, wenn es jemandem gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an Daten des Auftraggebers heranzukommen und sie weiter zu verwenden, sodass die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber dem Informationsverarbeiter aus einem derartigen Zusammenhang einvernehmlich ausgeschlossen wird.
Der Auftraggeber unterliegt – auch im internationalen Datenverkehr – der österreichischen Rechtsordnung. Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF., das Verbotsgesetz vom 8. 5. 1945 StGBl. idgF. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.
Verstößt der Auftraggeber gegen solche Gesetze, ist er verpflichtet, dem Informationsverarbeiter für jeden daraus drohenden oder eingetretenen Schaden vollkommen schad- und klaglos zu halten, das umfasst ebenso alle Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung. Die Verantwortung des Auftraggebers ist verschuldensunabhängig, dieser haftet auch für dritte Personen, welchen er Zugang zu seinen Aktivitäten über den Anschluss gewährt. Der Informationsverarbeiter behält sich das Recht vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn dies Rechtsvorschriften erfordern.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Informationsverarbeiter von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), in Verfahren nach dem Mediengesetz oder dem Urheberrechtsgesetz.
Alle vom Informationsverarbeiter vergebenen Passwörter sind geheim zu halten bzw. ist unverzüglich eine Änderung zu beantragen, falls die Vermutung besteht, dass Unberechtigte davon Kenntnis erlangt haben. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Auftraggebers oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser. Jeder Verdacht einer unerlaubten Benutzung seines Zuganges durch Dritte muss dem Informationsverarbeiter sofort gemeldet werden.
19. Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart. Dem Informationsverarbeiter ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
20. Schlussbestimmungen
Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Informationsverarbeiter.